Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 Rz. 122). 1.2. In der angefochtenen Ziffer 3 des Beschlusses vom 7. Juni 2010 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 20. Juli 2010 für das Anbringen der horizontalen Sprosseneinteilung besorgt zu sein. Diese Anordnung stützt sich materiell auf die Baubewilligung vom 28. April 2008 und in tatsächlicher Hinsicht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis heute nur die vertikale Sprosseneinteilung der Fenster einbauen liess und die horizontalen Sprossen fehlen. Die Anordnung ist zwar ein Entscheid im Hinblick auf die Vollstreckung der in der Baubewilligung angeordneten Auflagen.