2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege 48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225