die 10%-Schwelle nicht erreicht, ist die Änderung praxisgemäss nur wesentlich, wenn sie mindestens Fr. 700.00 ausmacht. Beim Vermögenssteuerwert gilt eine Änderung als wesentlich, wenn die Abweichung vom bisherigen Wert 10% und mehr beträgt. Falls nur der Eigenmietwert oder der Vermögenssteuerwert wesentlich geändert haben, werden bei der Einzelschätzung gleichwohl beide Werte überprüft und allenfalls angepasst. 3.4.2. Bei der Prüfung, ob eine Änderung wesentlich ist, ist zu beachten, dass die allgemeine Neuschätzung die Regel und die Einzelschätzung die Ausnahme bildet (Plüss, a.a.O., § 218 N 20;