Aus der ratio legis der Regelung von § 218 StG, insbesondere aus dem Zusammenspiel von allgemeiner Neuschätzung und Einzelschätzung ist zunächst abzuleiten, dass nicht jede rein konjunkturell bedingte Wertänderung Anlass für eine Einzelschätzung sein kann. Andernfalls würde insbesondere bei einer ange- 114 Verwaltungsgericht 2011