Anlässlich der Verhandlung vom 27. Juli 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer ausserdem auf Nachfrage seines Rechtsvertreters hin sinngemäss dahingehend, sich durchaus vorstellen zu können, regelmässig zur Gesprächstherapie zu gehen. 5. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Fürsorge somit ohne Klinikaufenthalt erwiesen werden, und er ist mit der Weisung, sich regelmässig beim EPD Z. in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben und sich insbesondere die ärztlich verordnete Depot-Medikation (Risperdal) verabreichen zu lassen, (…) aus der Klinik zu entlassen.