Die Weisung in Bezug auf die Medikation entspricht im Übrigen – abgesehen von der Dosierung (deren Festsetzung gehört in den Fachbereich der Ärzte [AGVE 2003, S. 152]) – dem Eventualantrag gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2010. Auch anlässlich der Verhandlung vom 7. September 2010 liess der Beschwerdeführer ausführen, er wolle entlassen werden, er erkläre sich jedoch dazu bereit, die Depotmedikation so, wie sie im Moment verabreicht werde, beizubehalten.