handlung zu begeben und sich insbesondere die ärztlich verordnete Depotmedikation (gegenwärtig Risperdal) verabreichen zu lassen, im eigenen Interesse des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismässig ist. Um rechtzeitig reagieren zu können, sollte sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen halten und sich sein Zustand verschlechtern, wird der EPD Z. aufgefordert, diesfalls entsprechende Meldung an das Bezirksamt zu erstatten.