zudem tritt sie offenbar gemäss Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht sehr häufig auf. Die Weisung betreffend medikamentöse Behandlung kann deshalb auch aus diesen Gründen nicht als ungeeignet bzw. unverhältnismässig betrachtet werden. Im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem zukünftigen ambulanten Psychiater eine verbesserte Krankheits- und Behandlungseinsicht und damit eine bessere Compliance eintritt.