Die Klinik hat zwischenzeitlich bei dessen Wohngemeinde einen Antrag auf Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen für den verschuldeten Beschwerdeführer gestellt. Es ist deshalb angesichts der Konsequenzen einer Nicht-Behandlung auf das Zustandsbild und der damit verbundenen grossen Rückfallsgefahr und Selbstgefährdung gerechtfertigt und verhältnismässig, den Beschwerdeführer mit den erwähnten Weisungen zu entlassen, zumal es wichtig ist, beim Beschwerdeführer die durch die bisherige Hospitalisation mit medikamentöser Behandlung erreichte Stabilität aufrecht zu erhalten, nicht zuletzt um zu gewährleisten, dass der Beschwerde-