Eine alternative Behandlungsmethode ist nicht ersichtlich. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem die mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einhergehende latente Selbstgefährdung bzw. die (auch soziale) Verwahrlosungsgefahr des Beschwerdeführers. Die Klinik hat zwischenzeitlich bei dessen Wohngemeinde einen Antrag auf Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen für den verschuldeten Beschwerdeführer gestellt.