Durch die Nicht-Behandlung würde eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und unter Umständen gar eine (weitere) Chronifizierung der Krankheit riskiert. Dadurch würde eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung in der Zukunft erschwert oder gar verunmöglicht. Es liegt somit im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, einer erneuten Klinikeinweisung vorzubeugen, indem er mittels Weisung verpflichtet wird, sich regelmässig in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben und sich insbesondere die ärztlich verordnete Depot-Medikation (gegenwärtig Risperdal) verabreichen zu lassen. Eine alternative Behandlungsmethode ist nicht ersichtlich.