die ambulante psychiatrische Behandlung und die Medikation haben vielmehr die Bedeutung einer eigentlichen und auf eine gewisse Dauer angelegten Therapie und Heilbehandlung des Beschwerdeführers. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der Weisung ist von Bedeutung, dass die bis anhin in stationärem Rahmen durchgeführte psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer Medikation unbestrittenermassen eine deutliche Besserung des Zustandes bewirkt hatte. Durch die Nicht-Behandlung würde eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und unter Umständen gar eine (weitere) Chronifizierung der Krankheit riskiert.