Bei einer derartigen Weisung handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine dringliche und unmittelbar unerlässliche Intervention, um das Leben des Beschwerdeführers zu erhalten oder eine unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden; die ambulante psychiatrische Behandlung und die Medikation haben vielmehr die Bedeutung einer eigentlichen und auf eine gewisse Dauer angelegten Therapie und Heilbehandlung des Beschwerdeführers.