Aufgrund der unsicheren sozialen Situation und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt, muss bei einer Entlassung mit dem (erneuten) Absetzen der Medikamente und mit einer baldigen erneuten Eskalation gerechnet werden. Es liegt somit eine grosse Rückfallsgefahr vor, welcher durch eine Weisung zur ambulanten psychiatrischen (inkl. neuroleptischen) Behandlung begegnet werden kann. 202 Verwaltungsgericht 2010