seine psychiatrische Grunderkrankung macht eine längerfristige neuroleptische Behandlung notwendig. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch seinen Habitualzustand erreicht hat, besteht keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich entlassen werden kann. Gegen eine sofortige, bedingungslose Entlassung spricht einerseits jedoch die vorliegend bestehende Rückfallsgefahr (siehe dazu Erw. 4.4 hiernach) sowie die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung die künftige Unterkunftssituation für den Beschwerdeführer weitgehend ungewiss ist.