zuständige Oberärztin, wenn die Medikation und die finanzielle Situation sichergestellt wären, wäre der Beschwerdeführer fähig, das Leben zu führen, das er möchte. 4.2.3. Die Eltern bestätigten anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen das gute Zustandsbild des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage hin, ob sie ihrem Sohn zutrauen würden, selbstständig zu leben, schilderten sie anlässlich der Verhandlung vom 27. Juli 2010, er brauche gewisse Strukturen, eine gewisse Begleitung.