In der Klinik zeigte sich, dass dies gerade nicht der Fall war, worauf der Beschwerdeführer entlassen wurde. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine Entlassung mit Weisungen nicht erfüllt, da bereits die Voraussetzungen für eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung nie erfüllt waren, und daher auch nicht davon gesprochen werden kann, die Voraussetzungen für eine Entlassung seien am 24. bzw. am 28. September 2010 nicht in allen Teilen erfüllt gewesen. 2.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und es bleibt bei der Empfehlung an den Beschwerdeführer, die Gesprächstherapie freiwillig durchzuführen.