X. aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige mangelnde Fahreignung umgehend zu melden". Aufgrund der Tatsache, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Meldung eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Auflage durch den Beschwerdeführer eingehalten wird, bis anhin keine ungünstigen Urinprobenergebnisse vorliegen und keine allfällige mangelnde Fahreignung vorliegt. Die am 1. Dezember 2009 anlässlich der Begutachtung durchgeführte Urinprobe war nota bene ebenfalls negativ bezüglich sämtlicher untersuchter Substanzen.