eingreifende Auflage betreffend mindestens einjährige Drogenabstinenz ist damit nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in Ziffer 3 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2009 Dr. med. X. aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige mangelnde Fahreignung umgehend zu melden".