absieht, wie er es in der Vergangenheit mit Blick auf seinen diesbezüglich ungetrübten automobilistischen Leumund offenbar gehandhabt hat. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaubt. Eine erhöhte Suchtgefährdung wird durch das Gutachten nicht dargelegt. Die in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers 2010 Strassenverkehrsrecht 81