Im Gegensatz zum Gutachten im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid, in welchem eine Drogensucht "nicht nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen" werden konnte, nimmt der Gutachter im vorliegenden Fall klar dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten kann, somit keine Sucht vorliegt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er überhaupt jemals wieder mit dem Canna- bis-Konsum beginnen – eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche erkennt und entsprechend dieser Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr