Gesamthaft ergibt das Gutachten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Im Gegensatz zum Gutachten im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid, in welchem eine Drogensucht "nicht nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen" werden konnte, nimmt der Gutachter im vorliegenden Fall klar dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten kann, somit keine Sucht vorliegt.