Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 habe der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum gänzlich und konsequent eingestellt. Gemäss Gutachter wirkt der Beschwerdeführer, der offenbar in geordneten Verhältnissen lebt und einer geregelten Tätigkeit nachgeht, in seiner Persönlichkeit stabil und verantwortungsbewusst. Gesamthaft ergibt das Gutachten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.