Lediglich gestützt auf die ehrlichen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem früheren Konsumverhalten kam der Gutachter zum Schluss, dass eine Auflage nötig sei, "um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können". Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr auffällig geworden. Wie er zu Recht ausführt, steht dem der am 1. März 2007 angeordnete und in der Zeit vom 4. April 2007 bis zum 3. Juli 2007 vollzogene Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten nicht entgegen und in keinem Zusammenhang mit einer Suchtproblematik. Damals wurde dem Beschwerdeführer der Füh- 80 Verwaltungsgericht 2010