Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht nachgewiesen werden; im Strassenverkehr sei der Beschwerdeführer bisher noch nie als Drogenkonsument aufgefallen, da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Strassenverkehr konsequent trennen konnte. Weiter hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine anderen, die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor. Die Fahreignung sei heute seines Erachtens wieder gegeben. Lediglich gestützt auf die ehrlichen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem früheren Konsumverhalten kam der Gutachter zum Schluss, dass eine Auflage nötig sei, "um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können".