trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen. Unter diesen Umständen liege ein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaube (a.a.O., Erw. 3.2). 5.4.2. Im vorliegenden Fall beantwortete der Gutachter die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Drogensucht vorliege, so dass er nicht fähig ist, aus eigener Kraft auf den Drogenkonsum zu verzichten, dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten könne. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht nachgewiesen werden;