Im erwähnten Urteil schütze das Bundesgericht die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung. In jenem Fall konsumierte der Betroffene seit mehreren Jahren regelmässig Cannabis, wobei aufgrund einer Verurteilung im Jahre 2004 zudem ein Konsum von Kokain erstellt war, was der Betroffene jedoch bestritt. Ein eingefordertes Arztzeugnis, das sich zur Frage der möglichen Drogenabhängigkeit äussern sollte, konnte diese Frage nicht abschliessend beantworten, weshalb eine Eignungsuntersuchung durch die Psychiatrische Poliklinik der Universität Bern (PUPK) angeordnet wurde.