Die dem Beschwerdeführer auferlegte, abstinente Lebensweise bezwecke eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung. Im Sinne der Verkehrssicherheit und in Anlehnung an die geltende Praxis sei es daher verhältnismässig, die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der Drogenabstinenz für mindestens ein Jahr zu verbinden. 5.4. 5.4.1. In seinem Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 erwog das Bundesgericht, es entspreche zwar gesicherter wissenschaftlicher Er- 78 Verwaltungsgericht 2010