Seine Fahreignung bedürfe einer besonderen Kontrolle. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfüge, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Drogensucht im medizinischen Sinn bestehe. Angesichts der festgestellten Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheine es verhältnismässig, wenn die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig gemacht werde. Die dem Beschwerdeführer auferlegte, abstinente Lebensweise bezwecke eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung.