Die Vorinstanz bestätigte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Wiedererteilung des Führerausweises unter der erwähnten Auflage und schloss sich der Auffassung des Gutachters an. Die Begutachtung des Beschwerdeführers habe gezeigt, dass dieser langjährig Cannabis bzw. Marihuana konsumiert habe. Zwar habe er vor der Untersuchung offenbar problemlos auf den Konsum verzichten können, dennoch sei es erforderlich, dass er während einer angemessenen Zeit nachweise, dass er fähig sei, auf den Drogenkonsum zu verzichten. Seine Fahreignung bedürfe einer besonderen Kontrolle.