In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 schilderte das Strassenverkehrsamt u.a., die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es seit der Hausdurchsuchung geschafft habe, den Konsum von Drogen zu beenden, spreche für ihn. Doch diese kurze Zeit – zwischen der Hausdurchsuchung und der Begutachtung lägen lediglich zwei Monate – genüge nicht für eine Stabilisierung und eine tragfähige Distanzierung vom früheren Verhalten. Die Vorinstanz bestätigte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Wiedererteilung des Führerausweises unter der erwähnten Auflage und schloss sich der Auffassung des Gutachters an.