miert habe, und der letzte Konsum im Zeitpunkt der Begutachtung erst zwei Monate zurückliege. Zudem habe der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, in den letzten neun Jahren auch immer wieder Pausen von mehreren Monaten bis Jahren gemacht. Die Auflage diene dazu, einen erneuten Rückfall frühzeitig zu erfassen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 schilderte das Strassenverkehrsamt u.a., die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es seit der Hausdurchsuchung geschafft habe, den Konsum von Drogen zu beenden, spreche für ihn.