Die Fahreignung sei seines Erachtens heute wieder gegeben. Da es sich jedoch beim Beschwerdeführer zeitweise um einen intensiven Konsum gehandelt habe und der Beginn der Abstinenz erst 2 Monate zurückliege, solle die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit einer auf 12 Monate befristeten Auflage verbunden werden, um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können. 5.3. (…) In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010 zu Handen des DVI schilderte das Strassenverkehrsamt, dass sich die Auflage rechtfertige, weil der Beschwerdeführer intensiv Cannabis konsu- 2010 Strassenverkehrsrecht 77