Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer auf Anhieb einen auf sämtlichen untersuchten Substanzen negativen Urin abgegeben. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen und gehe einer geregelten Tätigkeit nach. Anhaltspunkte für anderweitige psychische Störungen fänden sich keine und er wirke in seiner Persönlichkeit stabil und verantwortungsbewusst. Dementsprechend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten konnte. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden.