Auch sei der Beschwerdeführer geistig und körperlich völlig gesund und die Laborwerte anlässlich der Untersuchung seien normwertig und in keiner Weise auffällig gewesen. Er habe seinen früheren Konsum ohne Probleme oder Entzugserscheinungen einstellen können und diesen auch nie bagatellisiert oder gar geleugnet. Des Weiteren habe er betont, stets strikte darauf geachtet zu haben, nicht unter noch anhaltender Wirkung von Haschisch zu fahren; er habe also den Unterschied zwischen Suchtmittelgenuss und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu machen gewusst und sich daran auch gehalten. Dies werde durch seine klaglose Fahrpraxis gestützt.