5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon unter dem medizinischen Gesichtspunkt alleine kein Grund zur Annahme einer nur bedingten Fahreignung und damit zur Anordnung von Auflagen bestehe. Es sei fraglos von einer uneingeschränkten Fahreignung auszugehen. Selbst wenn eine Suchtgefährdung vorliegen würde, wären Auflagen nur bei einer strassenverkehrsrechtlichen Relevanz derselben zulässig, was vorliegend zu verneinen sei. Auch sei der Beschwerdeführer geistig und körperlich völlig gesund und die Laborwerte anlässlich der Untersuchung seien normwertig und in keiner Weise auffällig gewesen.