4e). Aus verkehrsmedizinischer Sicht gilt allgemein bezüglich Cannabis und Fahreignung, dass Personen, die weder in abhängiger noch in verkehrsrelevant missbräuchlicher Weise Cannabis konsumieren, für die 3. medizinische Führerausweisgruppe ohne Auflagen als fahrgeeignet beurteilt werden können, wenn davon auszugehen ist, dass der Konsum vom Fahren getrennt wird, keine zusätzlichen Drogen bzw. keine psychotropen Medikamente verwendet werden, keine Alkoholproblematik besteht, und keine psychische Störung vorliegt (Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft