4b). Selbst bei der Einnahme grösserer Cannabismengen, die geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Betroffene in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder ob die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Hierfür sind unter anderem die Konsumgewohnheiten (Ort und Zeit des Konsums; kombinierte Einnahme weiterer Drogen) und die Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr von Bedeutung (BGE 128 II 335, Erw. 4b; 127 II 122, Erw.