Für die Drogensucht gilt Vergleichbares: Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeuges in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 2b, je mit Hinweisen). 74 Verwaltungsgericht 2010