Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wiedererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich somit die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Suchtgefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage rechtfertigt. 4. 4.1. Eine Trunksucht ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willlen nicht zu überwinden vermag. Für die Drogensucht gilt Vergleichbares: