ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt und die Auflage erfüll- und kontrollierbar sind (vgl. BGE 131 II 248, Erw. 6, mit Hinweisen). Bei der Wiedererteilung des Führerausweises ist die Auflage einer totalen Drogenabstinenz angebracht, wenn gewisse Unsicherheiten bezüglich des Nachweises bestehen, ob der Eignungsmangel völlig behoben ist bzw. wenn eine als Suchtgefährdung zu bezeichnende Rückfallgefahr besteht. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Massnahme kann in solch fraglichen Fällen die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden werden.