125 II 492, Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. 3.2. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Zudem 2010 Strassenverkehrsrecht 73