wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, brauchen erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 492, Erw.