2010 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht 18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem Führerausweisentzug. Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht ge- rechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhal- ten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszu- gehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in Sachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In- neres (WBE.2010.192). Sachverhalt Z.K. konsumiert seit seinem 21. Lebensjahr Marihuana; zuletzt bis zu max. 10 Joints à 0.6 bis 1 Gramm täglich. Bereits im Jahre 2004 war eine Anzeige gegen Z.K. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt, wobei er damals einen monatlichen Konsum von 2 Gramm Marihuana seit 2002 zu Protokoll gab. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte einen vorsorgli- chen Führerausweisentzug und ordnete eine eingehende fachärztliche Begutachtung an. Nach Vorliegen des Gutachtens (Erw. 5.2) verfügte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer Drogenabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle, wobei es festhielt, dass die Aufhebung frühestens nach einem Jahr auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag erfolge. 72 Verwaltungsgericht 2010 Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich ent- zogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung beste- hen. Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeugführer andere Ver- kehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in er- höhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrens- dauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115, Erw. 2b). Diese Re- gelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksich- tigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhalts- punkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Um- stände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Eine umfassende Aus- einandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, brauchen erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getrof- fen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläu- fig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 492, Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günsti- gen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. 3.2. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit nach den verwal- tungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicher- stellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Zudem 2010 Strassenverkehrsrecht 73 ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt und die Auflage erfüll- und kontrollierbar sind (vgl. BGE 131 II 248, Erw. 6, mit Hinweisen). Bei der Wiedererteilung des Führerausweises ist die Auflage einer totalen Drogenabstinenz angebracht, wenn gewisse Unsicher- heiten bezüglich des Nachweises bestehen, ob der Eignungsmangel völlig behoben ist bzw. wenn eine als Suchtgefährdung zu be- zeichnende Rückfallgefahr besteht. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Massnahme kann in solch fraglichen Fällen die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden werden. Beim Entscheid über die Erforder- lichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des Strassen- verkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der Betrof- fene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224). Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wie- dererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich somit die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Sucht- gefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage rechtfertigt. 4. 4.1. Eine Trunksucht ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Will- len nicht zu überwinden vermag. Für die Drogensucht gilt Vergleich- bares: Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeuges in einem – dauernden oder zeitwei- ligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewähr- leistet (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 2b, je mit Hinweisen). 74 Verwaltungsgericht 2010 4.2. Die Rechtsprechung setzt den regelmässigen Konsum von Dro- gen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrol- lierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, na- mentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskon- sums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/ oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsicht- lich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122, Erw. 4b). Selbst bei der Einnahme grösserer Can- nabismengen, die geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Betroffene in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder ob die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rausch- zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Hierfür sind un- ter anderem die Konsumgewohnheiten (Ort und Zeit des Konsums; kombinierte Einnahme weiterer Drogen) und die Persönlichkeit, ins- besondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr von Bedeutung (BGE 128 II 335, Erw. 4b; 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4e). Aus verkehrsmedizinischer Sicht gilt allgemein be- züglich Cannabis und Fahreignung, dass Personen, die weder in ab- hängiger noch in verkehrsrelevant missbräuchlicher Weise Cannabis konsumieren, für die 3. medizinische Führerausweisgruppe ohne Auflagen als fahrgeeignet beurteilt werden können, wenn davon aus- zugehen ist, dass der Konsum vom Fahren getrennt wird, keine zu- sätzlichen Drogen bzw. keine psychotropen Medikamente verwendet werden, keine Alkoholproblematik besteht, und keine psychische Störung vorliegt (Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahr- eignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Bern 2005, S. 37). 2010 Strassenverkehrsrecht 75 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon unter dem medizinischen Gesichtspunkt alleine kein Grund zur Annahme einer nur bedingten Fahreignung und damit zur Anordnung von Auflagen bestehe. Es sei fraglos von einer uneingeschränkten Fahreignung auszugehen. Selbst wenn eine Suchtgefährdung vorliegen würde, wä- ren Auflagen nur bei einer strassenverkehrsrechtlichen Relevanz der- selben zulässig, was vorliegend zu verneinen sei. Auch sei der Be- schwerdeführer geistig und körperlich völlig gesund und die Labor- werte anlässlich der Untersuchung seien normwertig und in keiner Weise auffällig gewesen. Er habe seinen früheren Konsum ohne Pro- bleme oder Entzugserscheinungen einstellen können und diesen auch nie bagatellisiert oder gar geleugnet. Des Weiteren habe er betont, stets strikte darauf geachtet zu haben, nicht unter noch anhaltender Wirkung von Haschisch zu fahren; er habe also den Unterschied zwi- schen Suchtmittelgenuss und Teilnahme am motorisierten Strassen- verkehr zu machen gewusst und sich daran auch gehalten. Dies wer- de durch seine klaglose Fahrpraxis gestützt. Die beanstandeten Auf- lagen seien somit aufzuheben. Es bestehe kein Grund, den Beschwer- deführer mit diesbezüglichen Arzt- und Verfahrenskosten zu belas- ten. 5.2. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des im Sachverhalt ge- schilderten Vorfalls und der Aussagen des Beschwerdeführers zu sei- nem Drogenkonsumverhalten eine eingehende fachärztliche Begut- achtung angeordnet. Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwer- deführer an, vor 9 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen zu haben, jedoch habe er auch Pausen von mehreren Monaten bis Jahren eingelegt. Erst vor 1 ½ Jahren habe er wieder angefangen, "richtig zu kiffen", und schliesslich mit der Einrichtung einer eigenen Hanfproduktionsanlage vor 6 Monaten fast täglich bis zu 10 Joints oder mehr geraucht. Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 und deren Folgen (U-Haft) habe er mit dem Konsum von Cannabis aufgehört und sei seither weniger müde und benebelt. An- sonsten habe er keinen grossen Unterschied festgestellt seit seiner 76 Verwaltungsgericht 2010 Abstinenz. Wenn er mit Kollegen zusammen sei und diese mit Kiffen beginnen würden, gehe er an die frische Luft, da er – als konse- quenter Mensch – gut widerstehen könne. Er habe nie andere Drogen konsumiert und trinke auch keinen Alkohol, da ihm dieser gar nicht schmecke. Seit seinem 14. Lebensjahr rauche er Zigaretten, spüre jetzt aber negative Auswirkungen und wolle Ende Jahr damit aufhören. Gemäss der Beurteilung des Gutachters handle es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen jahrelangen, zunächst un- regelmässigen, im letzten Halbjahr vor der Begutachtung aber stark gesteigerten und regelmässigen Cannabiskonsum, der mit der poli- zeilichen Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 gänzlich und konsequent eingestellt worden sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer auf Anhieb einen auf sämtlichen unter- suchten Substanzen negativen Urin abgegeben. Der Beschwerdefüh- rer lebe in geordneten Verhältnissen und gehe einer geregelten Tätig- keit nach. Anhaltspunkte für anderweitige psychische Störungen fän- den sich keine und er wirke in seiner Persönlichkeit stabil und ver- antwortungsbewusst. Dementsprechend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen ver- zichten konnte. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden. Im Strassenverkehr sei er als Drogenkonsu- ment bisher noch nie aufgefallen, da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Strassenverkehr konsequent trennen konnte. Aus psychiatrischer Sicht liege keine andere die Fahreignung ausschliessende Störung vor. Die Fahreignung sei seines Erachtens heute wieder gegeben. Da es sich jedoch beim Beschwerdeführer zeitweise um einen intensiven Konsum gehandelt habe und der Be- ginn der Abstinenz erst 2 Monate zurückliege, solle die Wiederertei- lung der Fahrerlaubnis mit einer auf 12 Monate befristeten Auflage verbunden werden, um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können. 5.3. (…) In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010 zu Handen des DVI schilderte das Strassenverkehrsamt, dass sich die Auflage rechtfertige, weil der Beschwerdeführer intensiv Cannabis konsu- 2010 Strassenverkehrsrecht 77 miert habe, und der letzte Konsum im Zeitpunkt der Begutachtung erst zwei Monate zurückliege. Zudem habe der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, in den letzten neun Jahren auch immer wie- der Pausen von mehreren Monaten bis Jahren gemacht. Die Auflage diene dazu, einen erneuten Rückfall frühzeitig zu erfassen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 schilderte das Strassenverkehrs- amt u.a., die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es seit der Haus- durchsuchung geschafft habe, den Konsum von Drogen zu beenden, spreche für ihn. Doch diese kurze Zeit – zwischen der Hausdurch- suchung und der Begutachtung lägen lediglich zwei Monate – ge- nüge nicht für eine Stabilisierung und eine tragfähige Distanzierung vom früheren Verhalten. Die Vorinstanz bestätigte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Wiedererteilung des Führerausweises unter der erwähnten Auflage und schloss sich der Auffassung des Gutachters an. Die Begutach- tung des Beschwerdeführers habe gezeigt, dass dieser langjährig Cannabis bzw. Marihuana konsumiert habe. Zwar habe er vor der Untersuchung offenbar problemlos auf den Konsum verzichten kön- nen, dennoch sei es erforderlich, dass er während einer angemesse- nen Zeit nachweise, dass er fähig sei, auf den Drogenkonsum zu ver- zichten. Seine Fahreignung bedürfe einer besonderen Kontrolle. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer grund- sätzlich über die Eignung verfüge, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Drogensucht im medizinischen Sinn bestehe. Angesichts der festgestellten Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheine es verhält- nismässig, wenn die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrol- lierten Abstinenz abhängig gemacht werde. Die dem Beschwerdefüh- rer auferlegte, abstinente Lebensweise bezwecke eine nachhaltige Si- cherstellung der Fahreignung. Im Sinne der Verkehrssicherheit und in Anlehnung an die geltende Praxis sei es daher verhältnismässig, die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der Dro- genabstinenz für mindestens ein Jahr zu verbinden. 5.4. 5.4.1. In seinem Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 erwog das Bundesgericht, es entspreche zwar gesicherter wissenschaftlicher Er- 78 Verwaltungsgericht 2010 kenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mische, sei jedoch in der Regel in der Lage, kon- sumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber sei bei andauerndem bzw. regelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Be- reitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Dro- genkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärke sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb könne regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berech- tigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls wie- tere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung oder von Aufla- gen rechtfertigen. Bestehen nach den Umständen des konkreten Fal- les hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Fahrausweisinhaber mindestens regelmässig Cannabis konsumiere, und könne die ärztliche Untersuchung diesen Verdacht nicht ausräu- men sowie die konkreten Konsumgewohnheiten abschliessend erhel- len, können die Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit ver- hältnismässige Auflagen anordnen, welche der Klärung der Fahr- eignung dienen (a.a.O., Erw. 3.3). Im erwähnten Urteil schütze das Bundesgericht die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung. In jenem Fall konsu- mierte der Betroffene seit mehreren Jahren regelmässig Cannabis, wobei aufgrund einer Verurteilung im Jahre 2004 zudem ein Konsum von Kokain erstellt war, was der Betroffene jedoch bestritt. Ein ein- gefordertes Arztzeugnis, das sich zur Frage der möglichen Drogen- abhängigkeit äussern sollte, konnte diese Frage nicht abschliessend beantworten, weshalb eine Eignungsuntersuchung durch die Psychi- atrische Poliklinik der Universität Bern (PUPK) angeordnet wurde. Im Gutachten wurde festgehalten, eine Drogensucht könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht erwog, dass das Aussageverhalten des Be- troffenen im Verfahren (widersprüchliche Angaben betreffend Kon- sum), der positive Befund auf Cannabinoide bei der ersten – längere 2010 Strassenverkehrsrecht 79 Zeit vorher angekündigten – ärztlichen Untersuchung, seine hinaus- gezögerte zweite Urin- und Blutprobenanalyse, der Konsum mehre- rer berauschender oder betäubender Mittel sowie der langjährige re- gelmässige Cannabiskonsum hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht seien, dass er gewohnheitsmässig Cannabis konsu- miere und selbst vor einer ärztlichen Untersuchung darauf nicht ver- zichten könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es bei ei- nem solchen Konsumverhalten überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeit- weilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Stras- senverkehr abzusehen. Unter diesen Umständen liege ein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaube (a.a.O., Erw. 3.2). 5.4.2. Im vorliegenden Fall beantwortete der Gutachter die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Drogensucht vorliege, so dass er nicht fähig ist, aus eigener Kraft auf den Drogenkonsum zu verzichten, da- hingehend, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten könne. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht nachgewiesen werden; im Strassenverkehr sei der Beschwerdeführer bisher noch nie als Drogenkonsument aufgefallen, da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Stras- senverkehr konsequent trennen konnte. Weiter hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine anderen, die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor. Die Fahreignung sei heute seines Erachtens wieder gegeben. Lediglich gestützt auf die ehrlichen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem frü- heren Konsumverhalten kam der Gutachter zum Schluss, dass eine Auflage nötig sei, "um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können". Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr auffällig geworden. Wie er zu Recht ausführt, steht dem der am 1. März 2007 angeordnete und in der Zeit vom 4. April 2007 bis zum 3. Juli 2007 vollzogene Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten nicht entgegen und in keinem Zusammenhang mit einer Suchtproblematik. Damals wurde dem Beschwerdeführer der Füh- 80 Verwaltungsgericht 2010 rerausweis wegen In-Verkehr-Bringens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand (abgefahrene Reifen) entzogen. Gemäss Gutachten habe der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben – stets darauf geachtet, nicht unter Drogeneinfluss Auto zu fahren und dabei einen Abstand von 24 Stunden zum letzten Konsum eingehalten. Auch sei er schon mehrmals von der Polizei als Auto- fahrer kontrolliert worden, habe jedoch nie Anlass zu einem Verdacht auf Drogenkonsum gegeben. Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 habe der Beschwerdeführer den Cannabiskon- sum gänzlich und konsequent eingestellt. Gemäss Gutachter wirkt der Beschwerdeführer, der offenbar in geordneten Verhältnissen lebt und einer geregelten Tätigkeit nachgeht, in seiner Persönlichkeit sta- bil und verantwortungsbewusst. Gesamthaft ergibt das Gutachten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähig- keit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwer- deführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Im Gegensatz zum Gutachten im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid, in welchem eine Drogensucht "nicht nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen" werden konnte, nimmt der Gutachter im vorliegenden Fall klar dahingehend Stellung, dass der Beschwerde- führer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten kann, somit keine Sucht vorliegt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer – sollte er überhaupt jemals wieder mit dem Canna- bis-Konsum beginnen – eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche erkennt und entsprechend dieser Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr absieht, wie er es in der Vergangenheit mit Blick auf seinen diesbe- züglich ungetrübten automobilistischen Leumund offenbar gehand- habt hat. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung er- laubt. Eine erhöhte Suchtgefährdung wird durch das Gutachten nicht dargelegt. Die in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers 2010 Strassenverkehrsrecht 81 eingreifende Auflage betreffend mindestens einjährige Drogenabsti- nenz ist damit nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in Ziffer 3 der Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2009 Dr. med. X. aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige mangelnde Fahreignung umgehend zu melden". Aufgrund der Tat- sache, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Mel- dung eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Auflage durch den Beschwerdeführer eingehalten wird, bis anhin keine ungünstigen Urinprobenergebnisse vorliegen und keine allfäl- lige mangelnde Fahreignung vorliegt. Die am 1. Dezember 2009 an- lässlich der Begutachtung durchgeführte Urinprobe war nota bene ebenfalls negativ bezüglich sämtlicher untersuchter Substanzen. Seit der Hausdurchsuchung im September 2009 bis zum heutigen Zeit- punkt – also während einer Dauer von rund elf Monaten – hat der Beschwerdeführer somit drogenabstinent gelebt. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Kraft und den Willen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. 6. Nachdem neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumver- halten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergan- genheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Fak- toren fehlen, ist die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenab- stinenz nicht gerechtfertigt. 19 Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in Sachen J.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res (WBE.2010.271).