Der angefochtene vorsorgliche Sicherungsentzug ist deshalb zusammenfassend aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug unter den damaligen Umständen zu Recht angeordnet worden war. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer die für ihn nachteilige Ausgangslage durch seine nach eigener Darstellung Verteidigungszwecken dienenden (Falsch-) Aussagen im Strafverfahren selber zuzuschreiben.