Da zudem diese Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht, erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen Umständen gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unverhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das nicht auszuschliessende Restrisiko eines Fahrens unter Drogeneinfluss durch den bisherigen faktischen vorsorglichen Führerausweisentzug vermindert haben dürfte. Der angefochtene vorsorgliche Sicherungsentzug ist deshalb zusammenfassend aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug unter den damaligen Umständen zu Recht angeordnet worden war.