bekundete, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu können. 4.3.2. Einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des Führerausweises gegenüber, welcher, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen erheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die angeordnete Abklärung von Ausschlussgründen. Da zudem diese Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht, erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen Umständen gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unverhältnismässig.