hätte. Ferner ist auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer neben Cannabis Alkohol konsumiert (was bereits bei geringeren Mengen zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl. BGE 124 II 559, Erw. 4b m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise auf den Konsum sog. harter Drogen. Nach heutiger Aktenlage liegen jedoch mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei gefährdet, in berauschtem Zustand als Lenker am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen, zu wenig intensive Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge