Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den beigezogenen Akten als unauffällig gewertet werden. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 eine merkbare Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen liess, andernfalls von der Polizei wohl entsprechende Abklärungen, insbesondere ein Drogenschnelltest und eine ärztliche Untersuchung, angeordnet worden wären, bzw. die Polizei diesfalls umgehend entsprechende Mitteilung an das Strassenverkehrsamt gemacht