Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und es mussten gegenüber ihm bisher – auch aus anderen Gründen – noch keine Führerausweisentzüge oder andere Administrativmassnahmen verhängt werden. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den beigezogenen Akten als unauffällig gewertet werden.